Datenschutzerklärung

Allgemeine Lieferbedingungen

1. Allgemeine Bestimmungen

1.1 Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend: Lieferungen) sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer oder Leistende (nachfolgend: Lieferer) Ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (nachfolgend: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine Eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor.
Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers, Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die Sätze a und b gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

1.3 An Standardsoftware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

1.4 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils gültigen, geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

2.2 Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks sowie Auslösungen.

2.3 Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

2.4 Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Eigentumsvorbehalt

3.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.

3.2 Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

3.3 Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.

3.4 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, Insbesondere bei Zahlungsverzug, Ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.

4. Fristen für Lieferungen und Verzug

4.1 Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.

4.2 Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt, z.B. Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, oder auf ähnliche Ereignisse, z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.

4.3 Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er glaubhaft macht, dass Ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt Jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.

4.4 Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die aber die In c) genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der Gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

4.5 Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf der Lieferung besteht.

4.6 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

5. Gefahrübergang

5.1 Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

5.1.1 bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

5.1.2 bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.

5.2 Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart, folgende Bestimmungen:

6.1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu Obernehmen und rechtzeitig zu stellen:

6.1.1 alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

6.1.2 die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel,

6.1.3 Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung,

6.1.4 bei der MontagesteIle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Raume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umstanden angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde

6.1.5 Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der MontagesteIle erforderlich sind

6.2 Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-. Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

6.3 Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen BeisteIlungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder MontagesteIle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues soweit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

6.4 Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstande, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

6.5 Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6.6 Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Lieferung - gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase - in Gebrauch genommen worden ist

7. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

8. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

8.1 Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

8.2 Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen aber Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

8.3 Der Besteller hat Sachmängel gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen.

8.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mangelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

8.5 Zunächst ist dem Lieferer Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.6 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Art. 11 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen nur diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8.8 Ansprache des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9 Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.

8.10 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Art. 11 (Sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als in diesem Art. 8 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer oder dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

9. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

9.1 Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. 8 Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

9.1.1 Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

9.1.2 Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. 11.

9.1.3 Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

9.2 Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

9.3 Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

9.4 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr. 1 a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. 8 Nr. 4, 5 und 9 entsprechend.

9.5 Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. 8 entsprechend.

9.6 Weitergehende oder andere als die in diesem Art. 9 geregelten Ansprache des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

10. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

10.1 Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in FäIlen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10.2 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. 9 Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

11. Sonstige Schadensersatzansprüche

11.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (nachfolgend: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

11.2 Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz. In Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheft gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

11.3 Soweit dem Besteller nach diesem Art. 11 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Art. 8 Nr. 2. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht

12.1 Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

12.2 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Vertrage über den internationalen Warenkauf (CISG).

13. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

 

14. Zu 2. Preise und Zahlungsbedingungen

14.1 Die Preise sind EUR Preise. Die Umsatzsteuer wird in der am Tag der Leistung (bei Anzahlungen: am Tag der Zahlung) jeweils geltenden gesetzlichen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Die Preise enthalten keine Zölle oder sonstigen Importabgaben; sie sind vom Besteller zu tragen. Hat der Lieferer ausnahmsweise diese Kosten zu festen Sätzen übernommen, so gehen etwaige Erhöhungen, z. B. durch Gesetzesänderungen, zu Lasten des Bestellers. Die Kosten der Verpackung werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Spezialverpackung bleibt Eigentum des Lieferers und wird zu Mietsätzen auf der Basis von Selbstkosten berechnet; sie ist unverzüglich und frachtfrei an den Lieferer zurückzusenden.

14.2 Die Zahlungen sind ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers in EURO zu leisten, und zwar wie folgt:

14.2.1 Bei Geschäften mit einem Auftragswert bis zu EUR 5.- bei Versandbereitschaft und Erhalt der Rechnung.

14.2.2 Bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.-- und einer Lieferfrist bis zu drei Monaten 1/3 des Auftragswertes bei Bestellung 2/3 des Auftragswertes bei Versandbereitschaft.

14.2.3 Bei Geschäften mit einem Auftragswert über EUR 5.000,-- und einer Lieferfrist von mehr als drei Monaten

  • 30 % des Auftragswertes der Bestellung
  • 30 % des Auftragswertes bei Ablauf des ersten Drittels der vereinbarten Lieferfrist
  • 30 % des Auftragswertes bei Ablauf des zweiten Drittels der vereinbarten Lieferfrist
  • 10 % des Auftragswertes bei Versandbereitschaft.

14.2.4 Lieferungen und Arbeiten, für die bei Bestellung keine vorläufige Abschluss-Summe festgelegt werden kann, behält sich der Lieferer vor, je nach Umständen eine Anzahlung bei Bestellung und Abschlagszahlungen während der Dauer der Ausführung nach Maßgabe der angefallenen Kosten anzufordern. Anzahlungen und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.

14.2.5 Die Lieferfrist beginnt am Tage des Eingangs der Anzahlung, sofern die sonstigen hierfür zur Anwendung kommenden Vertragsbedingungen erfüllt sind.

14.3 Bei Zahlungen aller Art gilt als Erfüllungstag der Tag, an dem der Lieferer über den Betrag frei verfügen kann.

14.4 Bei Überschreitung der Zahlungstermine treten, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf, die Verzugsfolgen ein. Unbeschadet anderer oder weitergehender Rechte und Ansprüche werden jährlich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geschuldet.

14.5 Kommt der Besteller mit der Zahlung des Preises in Verzug, ist der Lieferer berechtigt, die Herausgabe der Ware und Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen (siehe auch Artikel 14 Eigentumsvorbehalt). Im Falle des Verzugs, insbesondere bei Zahlungs-Einstellung, Nachsuchung eines Vergleichs oder Moratoriums, werden sämtliche Forderungen des Lieferers sofort fällig.

14.6 Der Lieferer ist berechtigt, alle Forderungen, die ihm gegen den Besteller zustehen, gegen alle Forderungen aufzurechnen, die der Besteller gegen den Lieferer hat. Gegen Forderungen des Lieferers darf der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen.

15. Zu 3. Eigentumsvorbehalt

15.1 Be- und Verarbeitung des Liefergegenstandes erfolgen für den Lieferer, ohne ihn zu verpflichten. Für den Fall der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung (zusammen: Verarbeitung und entsprechend: verarbeitet) des Liefergegenstandes mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen sind sich Besteller und Lieferer bereits jetzt einig, dass der Lieferer - wenn er nicht weitergehende Rechte hat - Miteigentum an den verarbeiteten Sachen (nachfolgend zusammen Neuware) in Höhe des Anteils erwirbt, der sich aus dem Verhältnis des Wertes des verarbeiteten Liefergegenstandes zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Der Besteller verwahrt die Neuware für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.

15.2 Veräußert der Besteller den Liefergegenstand oder Neuware, so tritt nder Besteller hiermit dem Lieferer bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber ab. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert des verarbeiteten Liefergegenstandes entspricht. Der dem Lieferer abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Der Besteller ist auf Verlangen des Lieferers verpflichtet, unverzüglich seine Kunden von der Abtretung zu benachrichtigen und dem Lieferer die zur Geltendmachung der Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auszuhändigen.

15.3 Soweit der realisierbare Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

15.4 Etwaige Kosten des Inkasso trägt der Besteller. Er hat auf seine Kosten alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um eine Beeinträchtigung oder den Verlust der dem Lieferer an dem Liefergegenstand oder Neuware zustehenden Rechte zu verhindern. Der Lieferer hat bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen des Bestellers aus Artikel 3 und 14 Anspruch auf Schadensersatz.

16. Zu V4, Aufstellung und Montage

Für Lieferungen mit Aufstellung oder Montage gelten vorrangig die Montagebedingungen des Lieferers.

17. Beschaffung; Beschaffenheit der Lieferung

Richtige und rechtzeitige SelbstbeIieferung bleibt vorbehalten. Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich über die Nichtverfügbarkelt des Liefergegenstandes informieren und im Falle des Rücktritts die entsprechende Gegenleistung dem Besteller unverzüglich erstatten. Zu den nicht vom Lieferer zu vertretenden Umständen zählen auch Schwierigkeiten bei der Beschaffung der für die Lieferung erforderlichen Zulieferungen (einschließlich Rohstoffen) und Leistungen.

Der Lieferer übernimmt keine Garantie für die Beschaffenheit oder Haltbarkeit der Lieferung. Der Lieferer hat Mängel der Lieferung, die er von Dritten bezieht und unverändert an den Besteller weiterliefert, nicht zu vertreten.

18. Geltung für weitere Lieferungen

Diese Bedingungen gelten, sofern abweichende Vereinbarungen nicht getroffen werden, auch für alle weiteren Lieferungen und Leistungen, die zum oder am gleichen Gegenstand vom Lieferer auf Verlangen und Kosten des Bestellers ausgeführt werden.

Haftungsbedingungen

Ungeachtet etwaiger anders lautender vertraglicher Regelungen, wird die Haftung des Auftragnehmers und seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, wie folgt abschließend geregelt:

  1. Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber dem Grunde nach für alle schuldhaft zugefügten Sach- und Personenschäden.
  2. Der Auftragnehmer wird eine Bestätigung über eine abgeschlossene Haftpflichtversicherung vorlegen mit Versicherungssummen von 20.000,00 EUR je Schadensfall und auf 50.000.00 EUR maximiert pro Jahr für Sachschäden.
  3. Der Höhe nach wird die Haftung des Auftragnehmers wie folgt begrenzt:
    1. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
    2. Die Haftung für Sachschäden am Eigentum des Auftraggebers oder dessen Auftraggebers bzw. für Sachschäden am vom Auftraggeber oder dessen Auftraggebern zur Verfügung gestellten Materialien, Ersatzteilen, Anlagen und Einrichtungen, ist insgesamt begrenzt auf die unter Ziffer 2 genannten Deckungssummen der Haftpflichtversicherung. Sollte die Haftpflichtversicherung einen Schaden nicht abdecken, so beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers im Einzelfall auf bis zu 100.000,00 EUR, insgesamt jedoch limitiert auf den Netto-Auftragswert.
    3. Die Haftung für indirekte oder Folgeschäden oder Verluste wie Produktionsausfall, Stillstandkosten, entgangener Gewinn, Energieausfall, Kapitalkosten, Ersatzbeschaffung von Energie sowie für sonstige, außerhalb des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes liegende Ansprüche, ist ausgeschlossen.
    4. Die Geltendmachung weitergehender oder anderer Schäden - gleich aus welchem Rechtsgrund - ist ausgeschlossen.
  4. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen Einräumung von Beschaffenheitsgarantien, in Fällen von arglistiger Täuschung sowie wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertraglich ausdrücklich vereinbarte Vertragsstrafen/Verzugsentschädigungen bleiben von der vorstehenden Haftungsbegrenzung gleichfalls unberührt.
Besondere Bedingungen für Bau- und Montageleistungen

Ziel und Gültigkeit

(1)    Allen  unseren  Bestellungen und  Aufträgen  für  Bau-  bzw.  Montageleistungen  liegen ausschließlich die  nachstehenden besonderen Vertragsbedingungen für  Bau- und Montageleistungen zugrunde.

Alle individuellen  Regelungen gehen vor, insbesondere solche der Bestellung und des Verhandlungsprotokolls, ebenso Regelungen unseres Kunden, wenn und soweit sie zugrunde gelegt wurden, sowie das Leistungsverzeichnis einschließlich Vorbemerkungen.

(2)      Definitionen:

AN             =     Auftragnehmer und alle seine Erfüllungsgehilfen
KUNDE      =   Auftraggeber, AG, Endkunde
Mitarbeiter =   Repräsentanten, gesetzliche Vertreter, Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen des AN

(3)     Wenn vom AN, Maschinen oder Fertigungseinrichtungen zu liefern sind, gelten zusätzlich, aber   nachrangig      die       "Zusatzbestellbedingungen      für       Maschinen      und Fertigungseinrichtungen".

(4)    Ergänzend gelten die Bestimmungen zur Vermeidung illegaler Beschäftigung.

(5)     Diese  besonderen Bedingungen für  Bau-  und  Montageleistung  sind  gültig  für  die folgenden  Gesellschaften:

                                             ETM Consult GmbH
                                             Albert-Einstein-Straße 17
                                             76829 Landau

§ 1 Auftragsausführung, Rahmenbedingungen

(1) Der  AG erteilt  dem  AN die zur Erstellung eines Angebots bzw. zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Informationen  und Auskünfte. Soweit erforderlich, werden technische Unterlagen wie Konstruktionszeichnungen, Anlagenpläne, Programmablaufbeschreibungen oder Modelle usw. zur Verfügung gestellt, sofern diese vorhanden sind.

(2) Der AN ist nicht berechtigt, den Auftrag ganz oder teilweise ohne schriftliche Zustimmung des AG weiterzugeben. Sollte der AG der Weitervergabe zustimmen, verpflichtet sich der AN, die zwischen ihm und dem AG vereinbarten Vertragsbestandteile in vollem Umfang (mit  Ausnahme der Preisgestaltung) zum Inhalt  des Vertrags zwischen Ihm  und dem Dritten zu machen. Der AN hat die fachliche Qualifikation des Dritten für den weiterzugebenden Teil sicherzustellen.

(3) Der  AG behält  sich vor, die  Qualität  der  erbrachten Leistungen zu  überprüfen.  Die Überprüfungen finden jeweils im Beisein des AN statt, soweit erforderlich und möglich.

(4) Der jeweilige Erfüllungsort ergibt sich aus dem jeweiligen Auftrag. Der AN darf Betriebseinrichtungen am Erfüllungsort ohne entsprechende Erlaubnis weder benutzen noch entfernen oder verändern.

(5) Der AN muss sich beim Betreten und Verlassen des Erfüllungsortes den sich ergebenden Kontrollen des AG und I oder des KUNDEN unterziehen. Der AN hat bei genehmigter Weitervergabe seine Erfüllungsgehilfen hierauf zu verpflichten.

(6) Alle vom AN zu erbringenden Leistungen müssen in handwerklich einwandfreier, dem neuesten Stand der  Technik und  entsprechend gültiger  Normen  ausgeführt werden. Erweiternd sind  Vorschriften, Spezifikationen und Werksnormen des KUNDEN oder des Netztreibers der zu errichtenden Anlage zu berücksichtigen.  Eine von  den Vorschriften abweichende Ausführung der Montage gilt als Mangel und ist durch den AN zu dessen Lasten zu korrigieren. Das gilt sinngemäß auch für alle Lieferungen des AN.

(7) Der AN verpflichtet  sich zur Einhaltung aller am Erfüllungsort geltenden finanz- und steuerrechtlichen Vorschriften. Insbesondere ist  der  AN für  die Einhaltung sämtlicher gewerberechtlicher, aufenthaltsrechtlicher und arbeitsrechtlicher Anmelde- und Genehmigungsverfahren am Erfüllungsort verantwortlich. Diese Verpflichtung bezieht sich sowohl auf das Unternehmen des AN als auch auf seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen. Der  AN  haftet  straf-  und  zivilrechtlich  für  alle  Folgen, die  aus Zuwiderhandlungen gegen finanz-, steuer-, gewerbe-, aufenthalts- und arbeitsrechtliche Vorschriften resultieren.

(8) Der AN muss die strikte Einhaltung der für die jeweilige Leistung anerkannten Regeln und Vorschriften zur Sicherung des Baubetriebs, der Unfallverhütung und des Schutzes vor Baulärm sicherstellen. Er wird seine Erfüllungsgehilfen insbesondere auf die Beachtung der Arbeitsschutzvorschriften verpflichten. Die  vom AN eingesetzten Geräte müssen den Anforderungen der einschlägigen DIN-Normen für Sicherheit, dem Produktsicherheitsgesetz, nach den VDE-Vorschriften und anderen Vorschriften entsprechen.

(9) Der AN muss Einrichtungen, Anordnungen und entsprechende weitere Maßnahmen treffen, die den  Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift  DGUV und den sonst für den AN geltenden Unfallverhütungsvorschriften sowie den einschlägigen allgemein  anerkannten sicherheitstechnischen und  arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen. Soweit in anderen Rechtsvorschriften Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.

(10) Dem Vertrag zwischen AG und AN zugrunde gelegte Massen sind immer Schätzungen, die sich nach oben und unten ändern können. Es  können auch Positionen entfallen. Entsprechende Kapazitäten hat der AN jedoch vorzuhalten. Eine Mengenerhöhung bis 20% hat keine Terminverschiebung zur Folge. Die zu erbringenden Leistungen werden ständig mit dem AG-Vertreter auf der Baustelle abgestimmt. Der Bestellwert I Wert eines Rahmenauftrags ist  für  den  AG unverbindlich. Der jeweilige Einzelabruf ist jedoch verbindlich.                                                       

(11) Der AG behält sich vor, Teilleistungen - in welchem Umfang auch immer - aus dem Gesamtumfang aus terminlichen, technischen oder durch von dem KUNDEN geforderten Änderungen herauszunehmen. Ergeben sich  in  diesem Fall zwischen diesen AN Berührungspunkte, so  sind  die  Arbeiten  durch  diese  sorgfältig  abzustimmen.  Sich ergebende Wartezeiten werden nicht vergütet.

(12) Grundsätzlich werden die Leistungen des AG an seinen KUNDEN als Teil einer Gesamt­ Bauaktivität des  KUNDEN erbracht.  Es ist  üblich, dass während  der  Bau- und Montagearbeiten weitere Bautätigkeiten stattfinden. Auf die Belange dieser Firmen ist Rücksicht zu nehmen.

(13) Ein Anspruch auf durchgehende Arbeit besteht nicht. Mehrfache Anreisen werden nicht vergütet und sind in den Einheitspreisen oder den Pauschalen enthalten.

(14) Notwendige, in eigener Verantwortung erstellte Dokumentation hat der AN in geprüfter Qualität, fehlerfrei, maximal aber mit der üblichen Fehlerquote eines fertigen, geprüften Dokuments zu erstellen. Formate, Ausführung, Zeichnungsnummern, Ordnerstrukturen usw. müssen mit dem AG vor der Erstellung der Dokumente abgestimmt werden.

(15) Alle Behördengenehmigungen, Testate und Bescheinigungen, die zur Inbetriebnahme und zum Betrieb des durch den AN geschaffenen Werks I Anlage benötigt werden, sind durch den AN beizustellen.

(16) Der AN hat das Recht, auch für dritte  Auftraggeber tätig zu werden. Einer vorherigen Zustimmung des AG bedarf es hierfür nicht, es sei denn, dass der AN zugleich auch für einen Wettbewerber des AG tätig werden will.

(17) Ist die ordnungsgemäße Abwicklung des Auftrags durch den AN gefährdet, hat dieser den AG unverzüglich zu informieren.

§ 2 Basis von Angeboten und Aufträgen

(1) Die  Allgemeinen Geschäftsbedingungen des  AN  werden  nicht  Vertragsinhalt  Diese bleiben ausdrücklich ausgeschlossen und werden vom AG nicht anerkannt. Das gilt auch für alle weiteren fremden Allgemeinen Lieferbedingungen wie z. B. ZVEI, VDI usw. Auch mögliche Montage- und Dienstleistungsbedingungen des AN sind ausgeschlossen.

(2) Der AN bestätigt dem AG mit Abgabe eines Angebots, aufgrund der erhaltenen Dokumentation sämtliche erforderlichen Lieferungen und Leistungen zur Auftragsdurchführung inhaltlich und fachlich vollständig überprüft und verstanden zu haben.

(3) Der AN bestätigt darüber hinaus, dass er sich über alle Einzelheiten der zu erbringenden Leistungen in  eigener  Verantwortung Klarheit verschafft hat. Die Beschaffenheit des Bauobjekts und die örtlichen Verhältnisse sind dem AN bekannt.

(4) Der  AN  ist  grundsätzlich aufgefordert, sich vor Abgabe des Angebots über den Bauzustand vor Ort zu informieren. Bietet der AN ohne Ortsbesichtigung an, so gehen eventuelle Nachteile zu seinen Lasten.

(5) Risiken in der Angebotskalkulation des AN müssen dem AG schriftlich mitgeteilt werden. Werden keine  Einschränkungen gemacht, gelten alle Risiken des möglichen Auftrags als einkalkuliert.

(6) Mehrkosten für  z. B. schwierige Umstände, gleichzeitiges Arbeiten mehrerer Gewerke, Höhen sowie Entfernungen auf der Baustelle usw. können nicht geltend gemacht werden.

(7) Liefer- und Leistungsangebote des AN sind immer für den AN verbindlich und für den AG unverbindlich und kostenfrei. Sie basieren immer auf den vorliegenden besonderen Bedingungen für Bau- und Montageleistungen des AG.

(8) Durch den Akt der Abgabe des Angebots durch den AN an den AG werden die Bedingungen zu Absatz 7 durch  den AN akzeptiert. Eine eventuelle schriftliche Heranziehung der AGB's des AN in seinem Angebot wird ungültig.

(9) Nachtragsforderungen nach Vertragsschluss seitens des AN, welche auf Unkenntnis der Baustelle oder dem Inhalt des Auftrags beruhen, werden durch den AG nicht anerkannt.

§ 3 Verantwortlichkeiten, Vollmachten, Bauleitung

(1) Der AG wird durch seinen Projektleiter projektverantwortlich vertreten. Er  besitzt Handlungsvollmacht gegenüber dem AN. Er  ist aber nicht berechtigt, Verträge nach Abschluss zu verändern. Änderungen von Verträgen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung der Geschäfts- oder Einkaufsleitung des AG.

(2) Der AN benennt schriftlich spätestens bei Arbeitsbeginn einen verantwortlichen Bauleiter. Er ist berechtigt, den AN gegenüber dem AG rechtswirksam zu vertreten. Er ist für die Qualität, die Arbeitsvorbereitung und den Personaleinsatz sowie für die Einhaltung der arbeitsrechtlichen und  arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften auf der  Baustelle verantwortlich.

(3) Der Baustelleneinsatz des AN-Bauleiters endet mit Ende des Projekts. Seine Abberufung ist nur mit Genehmigung des AG zulässig. Jede vorübergehende Abwesenheit während der Montagezeiten, wie auch immer  begründet, ist  dem  AG unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall ist vom AN ein gleichwertiger Stellvertreter zu benennen.

(4) Der  AN  führt  die  ihm  übertragenen Arbeiten selbständig, in  eigener Verantwortung, sachgemäß und  sorgfältig  aus. Dabei hat er zugleich auch die Interessen des AG zu berücksichtigen. Der AN unterliegt keinem Weisungs- und Direktionsrecht seitens des AG; er hat jedoch fachlich Vorgaben des AG insoweit zu beachten, als dies die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erfordert.

§ 4 Materialdisposition, Materialwirtschaft

(1) Der  AN  unternimmt  eine eigenverantwortliche Materialdisposition  für  den  in seinem Auftrag  befindlichen  Liefer- und  Leistungsumfang. Eventuelle Lieferzeiten sind zu berücksichtigen.

(2) Stellt der AG das Material und liefert dieses selbst oder durch einen Lieferanten an, ist der AN verpflichtet, die Materialien gegen schriftliche Bestätigung in Empfang zu nehmen sowie die Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen. Entspricht ein Teil der Lieferungen nicht den Bestellungen, so muss der AN dies dem AG unverzüglich mitteilen. Schäden an der  Umverpackung  sind  innerhalb  von  24  Stunden dem  AG  mitzuteilen.  Fehlendes Material  ist  frühzeitig  bei  der  AG-Bauleitung zur  Beschaffung zu  melden. Aus Materialmangel resultierende Wartezeiten werden nicht vergütet.

(3) Mit der Übernahme vom AG beigestellter Materialen durch den AN geht die Gefahr auf den  AN über.  Er haftet jedoch  nicht, wenn er sich in  Bezug auf das Material keine Fahrlässigkeiten zuschulden  kommen  lässt. Es   ist  daher  seine Pflicht, das  Material treuhändisch bis zur Abnahme der fertigen Leistung so zu behandeln, dass Teile weder beschädigt, entwendet oder sonst wie unsachgemäß behandelt werden.

(4) Unterlässt der AN die Prüfung und Bestätigung einer Materialübernahme auf dem betreffenden Lieferschein, so gilt das dort aufgeführte Material als vollständig übergeben. Für die Verwaltung im vorstehenden Sinne trägt der AN nunmehr die volle Verantwortung. Das durch den AG beigestellte Material ist als AG-Material zu kennzeichnen und separat zu lagern. Der Verbleib ist mit  Aufmaßen zu belegen. Die Gefahrtragung richtet sich ausschließlich nach § 644 BGB.

(5) Der AN entlädt ankommende Lieferfahrzeuge, die für ihn bestimmtes Material anliefern, und  transportiert  das  Material  in  das  hierfür  bestimmte  Lager, wo er es bis zur Verwendung einlagert. Bei Entnahme transportiert der AN das Material zur Verwendungsstelle und nach Arbeitsschluss ins Lager zurück. Das Wiedereinlagern des Restmaterials erfolgt durch den AN mit  genauer Mengenangabe. Der AN verlädt die leeren Transportmittel wie Paletten, Gestelle, Kisten, Tanks, Kabeltrommeln, Kartons usw. und ist verantwortlich für die Freimeldung zum Rücktransport zum Lieferanten bzw. zur Entsorgung.                                      

§ 5 Personalplanung, Personaleinsatz

(1) Der AN benennt der Bauleitung des AG spätestens zum Beginn der Arbeiten seine zur Auftragsabwicklung eingeplanten Mitarbeiter.

(2) Der AN setzt zur Auftragsabwicklung eigenes, bei ihm  eingestelltes Personal aus den Staaten der Europäischen Gemeinschaft ein. Alle Mitarbeiter  müssen im  Besitz eines Sozialversicherungsausweises sein und diesen im Werksgelände mitführen.

(3) Ausländische Arbeitnehmer dürfen vom AN nur eingesetzt werden, wenn  diese Arbeitnehmer im Besitz einer gültigen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis sind, die für den räumlichen und zeitlichen Bereich der auszuführenden Arbeiten gilt. Der AN hat sich vor einer Tätigkeit dieser Arbeitnehmer  vom  Vorliegen dieser Voraussetzungen zu überzeugen.

(4) Der AN wird die von ihm eingesetzten Mitarbeiter zwecks Zugangsregelung zum Erfüllungsort rechtzeitig benennen und etwaige Änderungen im Voraus dem AG mitteilen.

(5) Das Anmelden der Mitarbeiter beim Werksschutz (Ausweisstelle) sowie die Beschaffung erforderlicher Dokumente bzw. Genehmigungen für den Einsatz der Mitarbeiter gehen zu Lasten des AN. Der vom KUNDEN ausgestellte Werksausweis ist ständig mitzuführen. Bei Verlust vom KUNDEN zur  Verfügung  gestellter Ausweise trägt  der  AN alle eventuell anfallende Kosten.

(6) Der AN und seine Mitarbeiter haben sich unaufgefordert über die am Erfüllungsort geltenden betrieblichen Vorschriften zu informieren und diese zu beachten.

(7) Der AN wird die ihm übertragenen Arbeiten nur durch geeignete Arbeitskräfte ausführen lassen und diese während der Arbeit beaufsichtigen.

(8) Sind  Mitarbeiter  des  AN  fachlich oder persönlich  nicht  qualifiziert,  die  vom  AG beauftragten  Leistungen zu  erbringen,  wird   der  AN  diese  austauschen. Wird  ein Mitarbeiter  des AN mit  Alkohol  oder anderen berauschenden Substanzen angetroffen oder werden grob  fahrlässige oder vorsätzliche Handlungen gegen Sicherheit, Umwelt und Gesundheit festgestellt, ist der Personalaustausch zwingend erforderlich. Alle Folgen und I oder Kosten gehen in diesen Fällen zu Lasten des AN.

(9) Der Personaltransport vom Baustellenparkplatz bzw. den Sozialräumen zur Montagestelle ist vom AN durch Sammeltransporte sicherzustellen.

(10) Der AN und seine Erfüllungsgehilfen sind nicht  Arbeitnehmer des AG. Der AN hat gegenüber dem AG keinen Anspruch auf Urlaub, festen Lohn, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Überstundenvergütungen oder sonstige Sozialleistungen.

(11) Es  ist die alleinige Aufgabe des AN, die zur Erfüllung der übernommenen Arbeiten erforderlichen Arbeitnehmer in ausreichender Anzahl und zu den vereinbarten Zeiten zu beschaffen und dabei Ausfälle durch Urlaub, Krankheit und ähnliches einzuplanen.

§ 6 Baustelleneinrichtung, Werkzeuge

(1) Der AN stellt alle zur Ausführung seiner Arbeiten erforderliche Baustellenausrüstungen wie z. B. Mannschaftscontainer, Werkzeuge und Maschinen aller Art sowie Gerüste bis zu einer Höhe von 6 Metern. Die Kosten dafür sind im Auftragswert bzw. in den Einheitspreisen enthalten.

(2) Werden Gerüste mit einer Höhe von mehr als 6 Meter benötigt, werden diese vom AG, wenn nicht anders vereinbart, separat angefragt.

(3) Das Einrichten der Baustelle ist in den Vertragspreisen enthalten.

(4) Grundsätzlich ist  der  benötigte  Gerüstbau gemäß §   6  Absatz 2  rechtzeitig  bei  der Bauleitung des  AG anzumelden. Die  Koordination  mit  anderen Gewerken ist  immer erforderlich und vorrangig die Aufgabe des AN.

(5) Der Abzug von Personal, Baustelleneinrichtung und Werkzeugen, inklusive der Großgeräte, muss bei der Bauleitung des AG rechtzeitig angemeldet werden. Die Zustimmung der AG-Bauleitung für den Abzug ist unbedingt erforderlich.

(6) Für eventuell vom AG übernommene Betriebsmittel und Werkzeuge übernimmt der AN die volle Verantwortung und Ersatzleistung für eventuelle Verluste sowie Schäden, die über die normale Abnutzung hinausgehen. Die Ab- und Aufladung der Betriebsmittel geht zu Lasten des AN.

(7) Im Ausnahmefall kann der Umzug der Baustelleneinrichtung und der Werkzeuge an einen anderen Platz im Baustellenbereich erforderlich werden. In diesen Fällen organisiert der AN den Ablauf und die benötigten Hilfsmittel. Die Kosten gehen zu Lasten des AN. Gleiches gilt für Beistellungen des AG an den AN. Wird der AG vom KUNDEN entschädigt, so wird dies entsprechend an den AN weitergegeben.

§ 7 Arbeitssicherheit, Arbeitsrichtlinien

(1) Der AN und seine Mitarbeiter sind verpflichtet, alle gültigen Richtlinien und gesetzlichen Vorgaben für  Arbeitgeber, insbesondere die der Arbeitssicherheit, der Unfallverhütung sowie der Arbeitszeitregelung, zu beachten. Der AG nimmt keine Überwachungsfunktion wahr. Der AN handelt eigenverantwortlich und ist bei Fehlverhalten in vollem Umfang für zivil- und strafrechtliche Konsequenzen haftbar.

(2) Hat der KUNDE eigene,  den   gesetzlichen  Vorgaben   ergänzenden  Regeln  (z. B. Werksvorschriften) herausgegeben, so sind diese auf dem Werksgelände zu beachten. Kommt es durch Nichtbeachtung zu Schäden oder zu Werksverboten für Personal, so gehen alle daraus resultierenden Schadensersatzforderungen zu Lasten des AN.

(3) Der Bauleiter des AN erhält zu Beginn seiner Tätigkeit eine aktenkundige Arbeitssicher­ heitsunterweisung anhand der Arbeitssicherheitsanleitung des AG sowie der Werks­ vorschriften des KUNDEN. Die Unterweisung der Mitarbeiter des AN erfolgt durch seinen Bauleiter. Durch Unterschrift verpflichtet sich der  Unterwiesene zur Einhaltung der Arbeitssicherheitsvorschriften.    Verstöße   werden   mit   Werksverbot   geahndet.   Alle resultierenden Schadensersatzforderungen gehen zu Lasten des AN.

(4) Der AN stellt allen seinen Mitarbeitern vor Arbeitsaufnahme einwandfreie, persönliche und normgerechte Schutzausrüstung und  -bekleidung  zur Verfügung.  Diese besteht mindestens aus einem Schutzheim (in Weiß), Sicherheitsschuhen (53), Schutzhandschuhen, Schutzbrille mit  splitterfesten Gläsern und blauer, feuerbeständiger, körperbedeckender Arbeitskleidung. Für das Tragen der persönlichen Schutzausrüstung sind die Richtlinien der Berufsgenossenschaften und die des KUNDEN einzuhalten.

(5) Der AN benennt vor Arbeitsbeginn mindestens einen Sicherheitsbeauftragten und meldet namentlich eine den Forderungen der DGUV1 entsprechenden Anzahl von Ersthelfern auf der Baustelle an die Bauleitung des AG.

§ 8 Tariftreue und Mindestentlohnung (EVB Mindestlohn)

(1) Der AN hat die  einschlägigen  Bestimmungen des  Gesetzes über  zwingende Arbeitsbedingungen für  grenzüberschreitend entsandte und  für  regelmäßig im Inland beschäftigte  Arbeitnehmer  und  Arbeitnehmerinnen  (Arbeitnehmerentsendegesetz - AentG) vom 20.04.2009  (BGBI. IS. 799) und des Gesetzes zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) vom 11. August 2014  (BGBI. IS. 1348) sowie andere gesetzliche oder  tarifliche  Bestimmungen über  Mindestentgelte  in  der jeweils geltenden Fassung zu beachten und einzuhalten.

(2) Der AN hat sicherzustellen, dass die Verpflichtungen aus dieser EVB Mindestlohn auch auf die von ihm beauftragten Nachunternehmer und die von ihm oder von einem Nachunternehmer beauftragten Verleiher jeweils mit  einer Weitergabeverpflichtung an weitere Nachunternehmer und Verleiher schriftlich übertragen werden und hat dies dem AG auf Verlangen nachzuweisen.

(3) Der AN stellt den AG auf erstes Anfordern von allen Ansprüchen frei, die sich aus oder im Zusammenhang mit  einem Verstoß gegen diese EVB Mindestlohn, insbesondere einer Verletzung der Bestimmungen des AEntG oder des MiLoG, durch den AN oder einen von diesem eingesetzten Nachunternehmer oder von ihm oder von einem Nachunternehmer eingesetzten Verleiher oder allen etwaigen weiteren nachfolgenden Nachunternehmern oder Verleihern, ergeben. Weitergehende Ansprüche des AG bleiben unberührt.

(4) Verstößt der AN schuldhaft gegen die Verpflichtungen aus diesen EVB Mindestlohn, hat er an den AG für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von 2 %, bei mehreren Verstößen zusammen bis zur Höhe von 5 % des Nettoauftragswertes zu zahlen. Die Vertragsstrafe wird auf etwaige Schadensersatzansprüche des AG wegen derselben Pflichtverletzung angerechnet.

(5) Ein Verstoß gegen die Verpflichtungen aus dieser EVB Mindestlohn berechtigt den AG zur fristlosen Kündigung des Vertrages mit dem AN.

(6) Der AN hat geeignete Nachweise zur Prüfung der Einhaltung der Verpflichtungen aus dieser  EVB   Mindestlohn   bereitzuhalten  und   dem   AG  auf  Verlangen  vorzulegen ("Auskunftsanspruch"). Der  AG  oder   ein  von   ihm      beauftragter  Dritter   darf  zur Durchsetzung seines Auskunftsanspruchs Einblick in diese Unterlagen  nehmen. Der AN hat seine Beschäftigten auf die Möglichkeit solcher Kontrollen schriftlich hinzuweisen.

(7) Der  AN  tritt hiermit alle  Auskunftsansprüche gegen   die   von   ihm   eingesetzten Nachunternehmer oder Verleiher sicherungshalber an den AG ab, der die Abtretung annimmt. Die Abtretung wird der AG gegenüber den Nachunternehmern oder Verleihern nur anzeigen und davon Gebrauch machen, wenn gegen den AN ein Insolvenzantrag gerichtet wurde, er einen solchen selbst gestellt hat oder der AN seine Pflichten aus dieser EVB  Mindestlohn  nicht  ordnungsgemäß  erfüllt,  insbesondere wenn  er  sich  mit  der Leistungserbringung in Verzug befindet. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt der AN ermächtigt und verpflichtet, die Auskunftsansprüche gegen die Nachunternehmer oder Verleiher im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.  Es wird klargestellt, dass die Weitergabeverpflichtung gemäß Ziffer 2 auch die Abtretung des Auskunftsanspruchs umfasst.

(8) Der  AG ist  berechtigt, vom  AN  eine  unwiderrufliche,  unbefristete,  unbedingte  und Selbstschuldnerische   Bürgschaft eines  den  Anforderungen  des  §   17  Abs. 2VOB/B entsprechenden  Kreditinstituts  oder   Kreditversicherers gemäß  anliegendem   Muster (Anlage 1) zu fordern. Macht der AG von diesem Bürgschaftsforderungsrecht Gebrauch, verpflichtet sich der AN eine solche Bürgschaft innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Aufforderung zu stellen. Die Höhe   der Sicherheit hat 5 % der Brutto-Auftragssumme zu betragen. Diese Bürgschaft dient  der  Absicherung von  Rückgriffsansprüchen  des AG gegen den AN aufgrund einer Inanspruchnahme des AG bei Verstößen des AN gegen §14 AEntG (Zahlung des Mindestlohns an die Arbeitnehmer und Abführung der Beiträge an eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien), §  28e Abs. 3a bis 3f SGB  IV (Abführung der Sozialversicherungsbeiträge) und §  150 Abs. 3 SGB  VII (Abführung der Beiträge für die Bauberufsgenossenschaft).

Die Bürgschaft muss den Verzicht des Bürgen auf die Einreden aus §§ 770 bis 772 BGB enthalten, mit der Einschränkung, dass der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit nicht für  die  Fälle gilt,  in  denen  die  Gegenforderung  des  AN  unbestritten  oder rechtskräftig festgestellt ist und darf keine Hinterlegungsklausel enthalten. Es  ist zu verabreden, dass Ansprüche aus der Bürgschaft nicht vor den gesicherten Ansprüchen verjähren. Die Bürgschaft ist zurückzugeben, wenn  die Voraussetzungen nach der Sicherungsabrede erfüllt sind.

§ 9 Umweltschutz (gefährliche Stoffe, Abfälle)

(1) Gefährliche Stoffe sind jene, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt oder für Sachen ausgehen können.

(2) Der AN ist beim Umgang mit diesen Stoffen verpflichtet, alle relevanten Vorschriften (z. B. Gefahrstoffverordnung,     Gefahrgut-    und    Transportvorschriften,   Verordnung    über brennbare  Flüssigkeiten, wasser-  und  abfallrechtliche  Vorschriften)  in  deren  jeweils geltenden Fassung strikt zu beachten.

(3) Werden vom AG bestimmte Stoffe vorgeschrieben, so dürfen nur diese verwendet werden.

(4) Werden diese Stoffe im Rahmen des Auftrags durch den AN gestellt, bestehen folgende umweltschutzseitigen Forderungen:

  1. Halogenkohlenwasserstoffe (HKW) dürfen nicht enthalten sein.
  2. Sonstige Lösungsmittel  (z.    Kohlenwasserstoffe, Alkohole,  Ester) dürfen  nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass auch bei unvorhergesehenen Zwischenfällen kein Eindringen in Gewässer, in die Kanalisation oder in den Boden möglich ist.
  3. Säure oder alkalische Zubereitungen dürfen nur eingesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass beim Umgang kein Übergang in Gewässer, in die Kanalisation oder in den Boden möglich ist.
  4. Zubereitungen mit  nach  der  Gefahrstoffverordnung  kennzeichnungspflichtigen Schwermetallen dürfen nicht eingesetzt werden.
  5. Besteht die Gefahr, dass Stoffe entgegen den Bestimmungen von § 8 Abs. 4.2 oder 4.3 in Gewässer, in die Kanalisation oder in den Boden gelangen können, oder müssen Stoffe eingesetzt werden, die nach den vorstehenden Bestimmungen dieses § 8 einem Verwendungsverbot unterliegen, so ist vor dem Einbringen in das Werks­/ Baustellengelände des Erfüllungsortes eine Freigabe durch den AG erforderlich.
  6. Sofern der KUNDE ein Freigabeverfahren für die Verwendung von Arbeitsstoffen vorschreibt, dürfen Arbeitsstoffe vom  AN nur  nach Erteilung der erforderlichen Freigaben auf das Werks- I Baustellengelände des Erfüllungsorts gebracht dort verwendet werden.
  7. Erforderlichenfalls hat der AN je Stoff dem zuständigen Einkäufer ein aktuelles Sicherheitsdatenblatt vorzulegen. Stoffe, die vom AG (gemäß 8 Abs. 4.5) bzw. vom KUNDEN (gemäߧ 8 Abs. 4.6) nicht freigegeben sind, dürfen nicht auf das Werks- I Baustellengelände des Erfüllungsortes gebracht werden.

(5) Bei Auftragsdurchführung  anfallende und vom AN oder seinen Erfüllungsgehilfen verursachte Abfälle sind durch den AN auf seine Kosten und Gefahr zu entsorgen. Die Art der Entsorgung ist durch den AN verantwortlich vor Beginn der Arbeiten festzulegen. Eine Entsorgung von Reststoffen über das Abwasser ist unzulässig. Die Benutzung von am Werks- I Baustellengelände des Erfüllungsorts vorhandenen  Sammelbehältern ist grundsätzlich nicht erlaubt. Davon abweichende Regelungen bedürfen der schriftlichen Freigabe durch-- den AG. Nach Beendigung der Arbeiten ist die Arbeitsstelle sauber zu räumen. Schutt  und  Restmaterialien sind  vom  AN  abzufahren.  Kommt  er dieser Verpflichtung nicht nach, wird die Räumung nach Ablauf einer dem AN gesetzten zumut­baren Frist auf seine Kosten durchgeführt.

§ 10 Baureinigung, Bauschuttbeseitigung

(1) Der AN hat  die  Baureinigung, wozu auch die  Beseitigung des von  ihm  verursachten Bauschutts zu zählen ist, täglich selbständig und fortlaufend  spätestens bis Ende jeder Kalenderwoche vorzunehmen.

(2) Der AN hat dem AG auf Anforderung die entsprechenden Entsorgungsnachweise unverzüglich vorzulegen.

(3) Kommt der AN dieser Verpflichtung nicht fristgemäß oder nicht ordnungsgemäß nach, so kann der AG dem AN eine Nachfrist setzen, verbunden mit  der Erklärung, dass er die Reinigungsleistung des AN nach fruchtlosem Verstreichen der Frist ablehne.

(4) Kommt der AN seiner Verpflichtung auch bis zum Ablauf der Nachfrist nicht nach, kann der   AG,   ohne    dass   es   insoweit   einer   Teil-Auftragskündigung    bedürfte,   die Reinigungsleistung auf Kosten des AN durch Dritte ausführen lassen.

§ 11 Ausführungsfristen, Termine, Terminsicherungspflicht

(1) Mit der Übernahme des Auftrags verpflichtet sich der AN, die Auftragsabwicklung so zu forcieren, dass eine Beendigung der Arbeiten entsprechend der vereinbarten Termine nichts im Wege steht. Bauseitige aber auch vom AN zu vertretene Schwierigkeiten, welche einen Termin gefährden, sind der Bauleitung des AG unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(2) Alle Zwischentermine sind für  den AN verbindliche Vertragstermine. Das gilt  auch für Dokumentationstermine.

(3) Verzögert sich  der  Ausführungsbeginn, so  ist  der  AN  nicht  berechtigt,  Ersatz von Mehraufwendungen, Wartezeiten oder ähnlichem oder Schadensersatz zu verlangen. Das gilt  nicht, wenn der AG für  die Verzögerung bei der Bauausführung Leistungen vom Bauherrn oder  Hauptauftraggeber  (KUNDE) erhält  oder  er  die  Verzögerung  selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die vereinbarten Termine werden entsprechend der eingetretenen Verzögerung festgeschrieben. Dies gilt  auch für dafür vereinbarte Vertragsstrafen.

(4) Der Terminplan des AG ist für den AN verbindlich. Der AN unternimmt eine eigenverantwortliche Einsatzplanung für die von ihm zu stellende Montagemannschaft. Die Mannschaftsstärke ist in jedem Fall den Baustellenbedürfnissen anzupassen um die Fertigstellungstermine gemäß Terminplan einzuhalten. Der AG behält sich vor, besondere Termine für eine abschnittsweise Fertigstellung nachträglich zu vereinbaren. Schaden aus ungenügender Stellung von Personal geht zu Lasten des AN.

(5) Der AG behält sich Änderungen des Terminplans im  Rahmen des Gesamt­ Projektterminplanes vor. Diese eventuellen Änderungen sind für den AN verbindlich. Es gilt  als vereinbart, dass eine angemessene Frist entsprechend den auszuführenden Arbeiten eingeräumt wird.

(6) Werden Termine einvernehmlich geändert, gilt die vereinbarte Vertragsstrafe auch für die neu festgelegten Termine.

(7) Bei Verzögerungen, welche der AN zu vertreten  hat, hat c:ler  AN rechtzeitig alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um trotzdem die festgelegten Termine einzuhalten oder um Verzögerungen so gering wie möglich zu halten. Wenn nötig muss er auf eigene Kosten Schichtarbeit, Überstunden und I oder Sonntags- I Feiertagsarbeit leisten. Die Einholung  der notwendigen Sondererlaubnisse liegt beim AN in Abstimmung mit dem AG.

(8) Im Falle des Liefer- und Leistungsverzugs durch den AN haftet der AN für alle Schäden und Nachteile, die dem AG dadurch entstehen. Vertragsstrafen, die in diesem Fall durch den AG zu zahlen sind, werden im vollem Umfang an den AN weitergegeben.

(9)  Hält der AN vereinbarte Termine nicht ein, ist der AG berechtigt, den Auftrag, bzw. die Bestellung aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen  und  etwaige Mehrkosten einer anderweitigen Vergabe vom AN zu verlangen.

§ 12 Vergütung, Nachaufträge, Preisbindung

(1)  Die  Vergütung  kann  entweder  als  Festpreis oder  auf  Basis von  Zeit-  und Aufwandabrechnungen erfolgen. Folgende Festpreismethoden können zur Anwendung kommen:

  1. Pauschalfestpreis. Dabei wird für den gesamten Leistungsumfang des Auftrags oder definierter Teile desselben ein fester Geldwert vergütet.
  2. Festpreis  nach   Einheitspreis.   Dabei  wird   für   eine  definierte   Leistung  ein bestimmter Geldwert vereinbart; die Summe der Leistungen multipliziert mit dem vereinbarten Geldwert ergibt die Vergütung.

(2) Lassen sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände keine Festpreise kalkulieren, so wird nach gesonderter Vereinbarung in Zeit I Aufwand abgerechnet und vergütet. Die Vergütung erfolgt nach den vereinbarten Basis- und Verrechnungssätzen.

(3) Die Basis- und Verrechnungssätze basieren immer auf der Grundlage, dass der AN oder seine  Erfüllungsgehilfen die  im  Vertrag  spezifizierten Wochenarbeitszeiten arbeiten. Soweit nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, umfassen diese sämtliche Kosten. Die Erstattung von Zuschlägen bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung im Auftrag.

(4) Ist für eine Leistung ein Festpreis vereinbart, so ist die Vergütung von Zeit I Aufwand unzulässig

(5) Werden zu einzelnen Lieferungen und I oder Leistungen Festpreise vereinbart, so gelten diese inklusive aller Kosten für  Baustelleneinrichtung, Werkzeuge, Geräte, Lohnkosten, Auslösen, aller  Reisekosten, Lohnnebenkosten und  sonstiger  Nebenkosten, die  zur Erfüllung der vertraglichen Leistung notwendig sind, bis zur vollständigen Erledigung des Auftrags. Verrechnungssätze sind Festpreise.

(6) Wird  der  AG durch  seinen KUNDEN im  Rahmen seines Auftrags  mit  Nachaufträgen beauftragt, so ist der AN zur Ausführung verpflichtet. Die Abrechnung wird entsprechend der Einheitspreise des Hauptauftrags durchgeführt.

(7) Zusätzliche, nicht im Leistungsumfang definierte Leistungen sind vom AN auf der gleichen Kalkulationsbasis wie  der   Hauptauftrag  zu   kalkulieren.  Für  Nachträge  gelten  die Bedingungen des Hauptauftrags. Ein schriftliches Angebot  ist unverzüglich an die Projektleitung des AG zu senden. Die angebotene Leistung darf erst nach schriftlicher Bestellung durch den AG vom AN ausgeführt werden und wird  nur unter dieser Voraussetzung vergütet.

(8) Der AN verpflichtet sich, die Kalkulation bestimmter Einheitspreise offen zu legen, wenn der AG dies zur Erarbeitung von Nachträgen gegenüber dem Kunden fordert. Der AN hat diese innerhalb einer Frist von 12 Arbeitstagen nach Aufforderung vorzulegen.

(9) Massenmehrungen bzw. -minderungen sind vom AN vor Ausführung rechtzeitig schriftlich anzuzeigen. Bedarfspositionen sind durch den AG vor Ausführung freigeben zu lassen.

(10) Der AG kann im Rahmen des KUNDEN-Projekts auch Material ohne Montageleistung zu den Konditionen des Auftrags vom AN beziehen, soweit das zu beziehende Material bzw. die Materialart im Lieferumfang des Hauptauftrags enthalten ist.

(11) Alle Vertrags- bzw. Einheitspreise sind Festpreise. Sie unterliegen, wenn nicht anders vereinbart, einer Preisbindung bis zur Beendigung des Projekts I Bauvorhabens durch den KUNDEN des AG. Sie enthalten sämtliche Transportkosten, auch wenn diese gesetzlich geändert werden.

(12) Lohn-  und  Materialpreiserhöhungen, die  nach Abschluss des Werkvertrags eintreten, werden nicht vergütet.

(13) Stundenlohnarbeiten werden vom AG nur nach vorheriger, gesonderter ergänzender schriftlicher Vereinbarung und nach Vorlage eines Stundennachweises bei der örtlichen Bauleitung des AG innerhalb von 24 Stunden anerkannt.

(14) Die Bestätigung der Arbeitszeit bedeutet keine Anerkennung für Abrechnungszwecke.

(15) Die  Normalarbeitszeit beträgt  50  Stunden je  Woche. Samstage gelten  als normale Arbeitstage. Wenn nicht  anders vereinbart, gelten  als Basis für  die  Berechnung der Überstundenzuschläge 70 % des Werts der vereinbarten Stundenlohnsätze.

(16) Grundlage für die Vergütung von Stundenlohnarbeiten ist die reine Arbeitszeit. Aufsichts-, Fahr- und Wegezeiten sowie Auslösungen u. ä. werden nicht vergütet. Bauleiterstunden gelten nicht als Stundenlohnarbeiten. Die Abrechnung erfolgt auf 0,25 Stunden genau.

(17) Bei    Festpreisaufträgen ist die Abrechnung von Überstundenzuschläge auf  ein  Minimum  - maximal beschränken. Stundenlohnarbeiten inklusive 5 %  der  Auftragssumme - zu beschränken.

(18)  Zusatzleistungen, die  nicht  Bestandteil vertraglicher Leistungen sind, müssen vor  der Ausführung zwischen den Bauleitungen von AG und AN schriftlich vereinbart und gegenseitig abgezeichnet sein.

(19) Alle Dokumentationskosten, auch  Kosten für  Behördengenehmigungen, Zeugnisse, Testate usw., sind in den Vertragspreisen enthalten.

§ 13 Vertragsstrafe

(1) Wird der AG durch Liefer- und I oder Leistungsverzug des AN vom KUNDEN mit einer Vertragsstrafe belastet, werden diese Kosten in voller Höhe dem AN weiterbelastet

(2) Verspäteter Vormaterialeingang, Material- und I oder ungünstige Witterungsverhältnisse entbinden den AN nicht von der Vertragsstrafe.

(3) Auf das Ausbleiben notwendiger, vom AG zu liefernder Unterlagen, kann sich der AN nur berufen, wenn dieser uns die  Unterlagen schriftlich  angemahnt hat  und  diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erhalten hat.

(4) Bei einer auf höherer Gewalt beruhenden oder durch den AG verursachten Verzögerung verlängern sich die Erfüllungsfristen um die Dauer der Verzögerung. Voraussetzung für eine Anerkennung solcher Verzögerungen in Bezug auf die Vertragsstrafe ist, dass der AN den AG im Falle von höherer Gewalt unmittelbar nach Eintritt der Verzögerungsursache schriftlich verständigt und den Nachweis erbringt.

§ 14 Abnahme

(1) Die Abnahme der Montageleistungen des AN erfolgt förmlich, soweit nicht schriftlich eine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, durch Erstellung eines schriftlichen AG­ bzw. KUNDEN-Protokolls durch den Bauleiter des AG. Alle Abnahmen müssen bei der Bauleitung des AG beantragt werden.

(2) Wenn nicht anders vereinbart, gilt die förmliche Abnahme als vereinbart. Die Abnahme ist durch den AN schriftlich mit Fristsetzung zu beantragen.

(3) Der AN kann die Abnahme durch den AG erst dann verlangen, wenn eine mängelfreie Fertigstellung erfolgt ist. Der AG kann die Abnahme ablehnen, sofern ein Mangel vorliegt. Eine erneute Abnahme kann der AN erst dann verlangen, wenn er die Beseitigung des Mangels nachgewiesen hat.

(4) Die Abnahme der Leistung des AN, die die vollständige Fertigstellung der zu leistenden Arbeiten voraussetzt, erfolgt erst zum Zeitpunkt der Gesamtabnahme durch den Kunden.

(5) Die Dokumentation sowie alle notwendigen  Genehmigungen und Testate müssen bei Abnahme vertragskonform vorliegen. Sie sind  Bestandteil der Abnahme. Fehlende Dokumentation verwirkt die Abnahme der Leistung wegen Unvollständigkeit.

(6) Soweit die vom AN geschuldeten Leistungen auch erforderliche behördlichen Genehmigungen, Bescheinigungen usw. betreffen,  hat  der  AN  diese in  eigener Verantwortung termingerecht einzuholen und dem AG zum Abnahmetermin zu übergeben.

(7) Alle anderen Formen der Abnahme, sei es durch Benutzung oder Inbetriebnahme oder durch Fristablauf nach Anzeige der Fertigstellung oder das Leisten der Schlusszahlung usw. sind ausgeschlossen.

(8) Die Regelung des§ 640 Abs. 1 Satz 3 BGB bleibt unberührt.

§ 15 Abrechnung, Aufmaße

(1) Im Fall pauschalierter  Aufträge schuldet der AN dem AG den Nachweis über die Erfüllung vereinbarter Zahlungsbedingungen. Die Prüfung auf Erfüllung der Bedingungen durch den AN obliegt der Bauleitung des AG.

(2) Aufmaße sind 1x wöchentlich zu erstellen und der AG-Bauleitung zur Prüfung vorzulegen. Das detaillierte, klar prüfbare Aufmaßprotokoll und die Unterschrift der AG-Bauleitung sind Voraussetzung für die Bezahlung der Leistung.

(3) Der AN erstellt ein nach Anlagenteilen zugeordnetes, detailliertes, prüfbares Aufmaßprotokoll und übergibt dieses zur Prüfung der Richtigkeit an die Bauleitung des AG. Das geprüfte und  gegengezeichnete  Aufmaßprotokoll   ist   Bedingung für   die Abschlagsforderung bzw. Stellung der Schlussrechnung durch den AN.

(4) Eine Aufmaßprüfung, unerheblich ob es ein Teil- oder Gesamtaufmaß ist, erfolgt in jedem Fall vorbehaltlich der Endprüfung durch den KUNDEN. Haben Prüfungen durch den KUNDEN Rückforderungen  an den AG zur Folge, haftet der AN in vollem Umfang.

§ 16 Sicherheitsleistungen, Bürgschaften

(1) Mit Auftragsannahme stellt der AN eine einredebefreite, Selbstschuldnerische und unbefristete  Vertragserfüllungsbürgschaft eines  in  den  Europäischen Gemeinschaften zugelassenen Kreditinstitutes über 10 % der Auftragssumme.

(2) Es wird eine Sicherheitsleistung von 10  %  der Abrechnungssumme für die Dauer der Verjährungsfrist für Mängelansprüche vereinbart.

(3) Die Bürgschaft nach Absatz 1 darf eine Hinterlegungsklausel nicht enthalten. Sie  dient auch zur Sicherung etwaiger Ansprüche des AG auf Rückerstattung von Überzahlungen und Schadensersatz. Gleiches gilt, wenn die Gewährleistungssicherheit gemäß obigem Absatz 2 durch Bankbürgschaft abgelöst wird. Der Anspruch auf Erfüllung aus der Sicherheit (auch in Form einer Bürgschaft) verjährt nicht vor Eintritt der Verjährung des besicherten Anspruchs.

§ 17 Abschlagsforderungen I Rechnungen, Umsatzsteuer

(1) Der AG ist als Leistungsempfänger Steuerschuldner gemäß § 13 b, Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG.

(2) Der AN ist nicht  berechtigt, Umsatzsteuer für Abschlagsforderungen oder Rechnungen auszuweisen. Abschlagsforderungen oder Rechnungen, die dennoch einen Umsatzsteuerausweis enthalten, sind unzulässig. Die Zahlforderung des AN gilt in diesem Fall als nicht gestellt.

(3) Rechnungen und  Abschlagsforderungen des  AN  müssen anhand  des  Auftrags die jeweilige Leistung genau bezeichnen. Sie müssen sämtliche vom AG bekannt gegebenen Buchhaltungsdaten enthalten.

(4) Die Anforderungen von Abschlagszahlungen sind beim AG jeweils nach Erreichen eines maßgeblichen Baufortschritts einzureichen.

(5) Alle  notwendigen  Prüfunterlagen  - z.  B. Aufmaßprotokolle,  Kalkulationen, Skizzen, Zeichnungen usw. - sind ebenfalls in 2-facher Ausfertigung einzureichen.

(6) Der AN stellt bis zum Bauende Abschlagsforderungen entsprechend seiner Teilaufmaße. Der AG akzeptiert weder Zwischen- noch Teilrechnungen.

(7) Kommt es dennoch zur Bezahlung von Zwischen- oder Teilrechnungen durch den AG, so sind diese in jedem Fall vorbehaltlich der Rückforderung. Das gilt auch, wenn die Zahlung ohne Vorbehaltsvermerk erfolgt. Die Bezahlung stellt in diesem Fall keine Anerkennung oder Abnahme der Leistung dar.

(8) Die  Schlussrechnung ist  vom  AN  innerhalb  von  4  Wochen  nach  Fertigstellung des Bauvorhabens  anhand   des   Schlussaufmaßes und   Abnahmeprotokolls   bzw.   der Abnahmeerklärung des AG einzureichen. Ist die VOB/B vereinbart, gilt  stattdessen § 14 VOB/B

(9) Die Zahlung der Forderungen erfolgt gemäß vereinbarter Zahlungsvereinbarung.

(10) Die Anerkenntnis und I oder Bezahlung der Schlussrechnung schließen Rückforderungen wegen fehlerhaft berechneter Leistungen und  Forderungen nicht aus. Ein Wegfall der Bereicherung kann nicht geltend gemacht werden.

§ 18 Bausteuerabzug, Unbedenklichkeitsbescheinigung

(1) Nach den gesetzlichen Bestimmungen  in Deutschland sind vom AG 15 % der an den AN zu zahlenden Rechnungsbeträge für Bauleistungen einzubehalten  und an das Finanzamt abzuführen. Dies gilt, sofern der AN deutschem Steuerrecht unterliegt.

(2) Von diesem Quellenabzug darf der AG nur absehen, wenn der AN dem AG eine gültige Steuerabzugs- und Unbedenklichkeitsbescheinigung vorgelegt hat.

§ 19 Kundenschutz, Schweigepflicht

(1) Bis Ende des Projekts bzw. des Bauvorhabens darf der AN kein Direktgeschäft jeglicher Art ohne Zustimmung des AG mit dem KUNDEN des AG tätigen.

(2) Als KUNDE gilt auch jeder direkte und indirekte  Auftraggeber  des KUNDEN, soweit dieser in Beziehung mit dem vom AG belieferten Projekt I Bauvorhaben steht.

(3) Betriebseinrichtungen, Geschäftsvorgänge und Arbeitsweisen einer Partei, die der anderen Partei im Rahmen der Auftragsdurchführung zur Kenntnis gelangen, sind auch über  die Vertragslaufzeit  hinaus gegenüber  Dritten  geheim zu halten; den jeweiligen Mitarbeitern sind entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.

(4) Keine Partei wird Mitarbeiter  der anderen anwerben. Eine Verletzung dieser Bestimmung berechtigt die betroffene Partei zur fristlosen Kündigung des Vertrags.

§ 20 Garantien, Gewährleistung, Rechte bei Mängeln

(1) Bei unsachgemäßer Montage  erhält der AN eine angemessene Frist zur Nachbesserung. Wird in diesem Zeitraum kein befriedigendes  Ergebnis erreicht, so kann der AG die Ausführung  selbst bzw. durch  Beauftragung  Dritter  nach Zeit und  Aufwand  durchführen lassen.   Alle  daraus  resultierenden   Kosten  gehen  zu  Lasten des  AN.  Der  AG  ist  so begründet berechtigt, andere Leistungen des AN an ihn aufzurechnen und andere Zahlansprüche bis zur Höhe des Schadens einzubehalten.

(2) In  dringenden  Fällen kann  der  AG nach Abstimmung  mit  dem  AN  die  Nachbesserung selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen. Kleine Mängel können durch den AG in Erfüllung seiner Schadensminderungspflicht ohne vorherige Abstimmung selbst beseitigt werden, ohne dass hierdurch die Garantieleistungsverpflichtung berührt wird. Der AG kann den AN dann mit  den erforderlichen  Aufwendungen  belasten. Das gleiche gilt, wenn ungewöhnlich  hohe Schäden drohen. Das Wahlrecht  zwischen Mängelbeseitigung und Neuherstellung steht in jedem Falle dem AG zu.

(3) Sollten  Schäden  oder   Mängel   jeglicher   Art  auftreten,   die  durch   Arbeiten   des  AN entstanden  sind  oder  die  seinen Lieferumfang  betreffen,  beträgt  die  Gewährleistung  5 Jahre nach Abnahme I Inbetriebnahme der Anlage durch den KUNDEN.

(4) Wenn   nicht   anders   vereinbart,   erfolgt    die   Inbetriebnahme  6   Monate    nach   der erfolgreichen Abnahme der Leistung des AN durch den AG.

(5) Im Falle der Nacherfüllung  beginnt  die vereinbarte Garantiefrist ab der Nacherfüllung  neu zu laufen.

(6) Der  AN    sichert  zu, dass sämtliche  Lieferungen  und   Leistungen  im  Sinne  des  BGB garantierte  und wesentliche  Eigenschaften sind. Die Beweislastumkehr liegt  beim Lieferanten I AN gemäß § 476 BGB. Kommt der AN seiner Garantieverpflichtung innerhalb einer vom AG gesetzten, angemessenen Frist nicht nach, so kann der AG die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten und  Gefahr des AN unbeschadet  der Garantieverpflichtung des AN selbst treffen oder von Dritten treffen lassen.

(7) Wenn nicht anders vereinbart, behält der AG nach erbrachter Leistung 5 % des vollen Ab­ rechnungswertes des AN, d. h. inklusive aller Nachaufträge, ein. Diese Summe kann. durch Stellung einer unbefristeten Gewährleistungsbürgschaft abgelöst werden.

§ 21 Haftung, Versicherungen

(1) Der AN ist verpflichtet, auf seine Kosten eine ausreichende Betriebshaftpflichtversicherung abzuschließen, diese während der Vertragslaufzeit aufrecht zu erhalten und diese dem AG spätestens bis zum Bau- I Montagebeginn nachzuweisen, wobei die Deckungssummen je Versicherungsfall mindestens
EUR 1.000.000,00       pauschal für Personen- und Sachschäden
EUR     500.000,00      für Bearbeitungs- und Vermögensschäden
EUR       50.000,00      für Tätigkeitsschäden

betragen müssen. Die Anzahl der Schadensfälle muss unbegrenzt sein.

(2) Der AN wird dem AG die Kopien der Versicherungsverträge spätestens bei Baubeginn vorlegen.

(3) Für eingesetzte Nachunternehmer haftet der AN wie für eigenes Personal.

(4) Eine Haftung des AG für Material und Geräte des AN ist ausgeschlossen.

(5) Der AN haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(6) Falls der AG oder der KUNDE für das Bauvorhaben eine Bauwesenversicherung abschließt, die auch für  die Leistungen des AN Versicherungsschutz gewährt, erklärt sich der AN bereit, die  anfallenden Prämien anteilmäßig im Verhältnis der Auftragssumme zu übernehmen und dem AG zu erstatten. Der AG wird in diesem Fall dem AN die Versicherungsbedingungen auf Verlangen vorlegen.

(7) Werden durch  den  AN Stoffe in  das Werks- I Baustellengelände des Erfüllungsorts eingebracht, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für  Leben und  Gesundheit von Menschen, für  die Umwelt oder für Sachen ausgehen  können  und  die  deshalb  beim  Umgang  (z.  B.   Transportieren, Lagern, Umschlagen, Verwenden, Verbrauchen, Entsorgen) besonderen Vorschriften (z. B. Gefahr­ stoffverordnung,  Gefahrgut-  und  Transportvorschriften, Verordnung  über  brennbare Flüssigkeiten, wasser-  und  abfallrechtliche  Vorschriften)  in  deren  jeweils  geltenden Fassung unterliegen, so haftet der AN für die vollständige und strikte Einhaltung dieser Vorschriften.

(8) Wird  der  AG wegen Verletzung behördlicher  Vorschriften oder  Gesetze in  Anspruch genommen, die auf die  Leistungen des AN zurückzuführen sind, dann ist der AG berechtigt, vom AN Schadensersatz in der entstandenen Höhe zu verlangen.

(9) Der AN erklärt mit Unterschrift unter den Vertrag, dass er Mitglied der für ihn zuständigen Berufsgenossenschaft  ist, seinen  Beitragsverpflichtungen gegenüber  den  Sozialkassen bisher nachgekommen ist und auch weiterhin nachkommen wird sowie laufende Steuerverpflichtungen erfüllt hat und erfüllen wird.

(10) Bis zur Abnahme der Lieferung und Leistung trägt der AN die ausschließliche und uneingeschränkte Gefahr für seine Leistungen und Lieferungen.

(11)  Direkte Nebenabsprachen des AN mit dem KUNDEN des AG sind dem AN grundsätzlich untersagt. Bei Missachtung haftet der AN.

§ 22 Verschlechterung der Vermögensverhältnisse und Insolvenz

(1) Stellt der AN seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren  über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtlich Vergleichsverfahren beantragt, so ist der AG berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

(2) Wird der Rücktritt vom Vertrag vom AG wegen einer vom AN verschuldeten Vertragsverletzung ausgesprochen, so werden die bis dahin ausgeführten Leistungen nur insoweit zu Vertragspreisen abgerechnet, als sie vom AG bestimmungsgemäß verwendet werden  können. Der dem  AG entstehende Schaden wird  bei  der  Abrechnung berücksichtigt.

(3) Eine Abtretung  oder Inkassozession oder  Verpfändung von  Ansprüchen aus und  im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben, die dem AN gegen den AG entstehen, ist nur mit vorheriger Zustimmung des AG gestattet.

(4) Wird    der    Vertrag    zwischen    Auftraggeber    und   Auftragnehmer     durch    einseitige Willenserklärung oder Einigung oder sonst wie jedoch nicht durch Erfüllung §§ 362, 364 BGB) beendet (nachfolgend: Vertragsbeendigung), hat der Auftragnehmer alle Mittel zur Verfügung zu stellen, die der Auftraggeber zur Weiterführung der Leistungen benötigt. Hierunter fallen insbesondere: die Benutzung von Geräten, Materialien, Anlagenteilen, Zeichnungen, Know-how  und  Schutzrechten. Der  Auftragnehmer ist  verpflichtet, den Auftraggeber bei  dieser Nutzung  umfassend zu unterstützen. Der  Auftragnehmer ist verpflichtet, unverzüglich die vollständigen Projektunterlagen an den AG kostenfrei herauszugeben und tritt  hiermit alle Rechte an diesen Unterlagen an den AG unter der aufschiebenden Bedingung der Vertragsbeendigung ab, welche der AG annimmt. Auf Zurückbehaltungsrechte an  der  Herausgabe der  Unterlagen, gleich  aus welchem Rechtsgrund, verzichtet der AN, der AG nimmt den Verzicht an. Als Projektunterlagen sind alle Sachen in körperlicher Form sowie auch jegliche EDV-basierende Daten, Dateien und sonstige Informationen  zu verstehen, die unmittelbar im Zusammenhang mit  dem Projekt und dessen Ausführung stehen.

(5) Der AN tritt bereits jetzt aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung

  • alle seine gegenwärtigen und zukünftigen gegen Lieferanten und Nachunternehmer bestehenden bzw. entstehenden Ansprüche, einschließlich aller  Ansprüche auf Erfüllung, Ansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung, Rückzahlungsansprüche aus         Überzahlungen,     Schadensersatzansprüche,      Gewährleistungsansprüche Ansprüche            auf     und     aus    Sicherheitsleistungen     sowie    Ansprüche    auf Versicherungsleistungen aus ihm oder seinen SU entstanden Schäden sowie
  • alle Ansprüche an und  aus diesbezüglichen Sicherheiten und  Bürgschaften (z.B. Vorauszahlung-, Vertragserfüllungs- und Gewährleistungsbürgschaften) an den AG ab, der die Abtretung annimmt.

(6) Der AN ist verpflichtet, in  alle mit  seinen Lieferanten und  Nachunternehmern {„NU") abzuschließenden  Verträge die  Erklärung des NU  aufzunehmen, dass der  NU  damit einverstanden ist, dass der  AN  seine sämtlichen gegenüber  dem  NU  bestehenden Ansprüche (insbesondere:     Erfüllungsansprüche,    Rückzahlungsansprüche    aus Überzahlungen, Schadensersatzansprüche,  Gewährleistungsansprüche,  Ansprüche auf Versicherungsleistungen aus dem NU entstandenen Schäden, Ansprüche an und aus von dem NU gestellten Bürgschaften) aufschiebend bedingt durch die Vertragsbeendigung an den AG abtritt.

(7) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber auf Verlangen einen Nachweis darüber liefern

§ 23 Kündigung

(1) Abgesehen von den durch §  649 BGB vorgesehenen Kündigungsrechten behält sich der AG ein Rücktrittsrecht für folgende Fälle vor:

  • Die Arbeiten werden durch höhere Gewalt ganz oder teilweise unmöglich.
  • Der KUNDE lässt die Arbeiten ganz oder teilweise einstellen und I oder ändert die Grundlagen des zwischen ihm und dem AG bestehenden  Vertrages.
  • Der AN erbringt trotz Abmahnung und Fristsetzung keine beanstandungsfreie Leistung.
  • Der AN hält trotz Abmahnung und Fristsetzung die vertraglich vereinbarten Fristen und Termine nicht ein.

(2)  Macht der AG von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch, so hat der AN nur Anspruch auf Vergütung der  tatsächlich am  Bau ausgeführten Leistungen, soweit diese für  die Fortführung der Arbeiten verwendet werden können. Der Ersatz entgangenen Gewinns ist ausgeschlossen. Darüber hinaus kann der AG Schadensersatz wegen der restlichen, nicht vertragsgerecht erbrachten Bauleistungen, insbesondere Ersatz der durch die Fertigstellung der Arbeiten durch  den  AG  selbst  und  I oder  einem  Dritten  entstandenen  Mehrkosten  und Folgeschäden, verlangen und diese Gegenforderungen gegen die Vergütungsansprüche des AN aufrechnen.

§ 24 Projektende

Ein Projekt I Bauvorhaben gilt frühestens als beendet, wenn der Hauptauftrag und alle Nachaufträge des AG mit dessen KUNDEN als erfüllt gelten.

§ 25 Rechts- und Rangfolge

  1. Alle relevanten Regeln, Festlegungen, Spezifikationen, Normen und Dokumente des KUNDEN.
  2. Das Verhandlungsprotokoll der Vertragsparteien.
  3. Die Vereinbarungen des Vertrags.
  4. Die Leistungsbeschreibung und Spezifikationen des AG.
  5. Die Bestimmungen dieser Bedingungen.
  6. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

§ 26 Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Teile dieser besonderen Bedingungen für Bau- und Montageleistungen oder Teile anderer herangezogener Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt die nach Gesetz und Rechtsprechung nächstliegende, zulässige Klausel, die  den  wirtschaftlichen  und  rechtlichen Sinn  in  nächstliegender,  maximal zulässiger Weise regelt.

§ 27 Sonstiges

  1. Erfüllungsort für alle Pflichten des AN ist der in der Auftragsbestätigung genannte Erfüllungsort, hilfsweise der Ort des Projekts.
  2. Im Falle eines Mangels ist der AN verpflichtet die mangelhafte Sache an dem Ort, an dem sich die  Sache bestimmungsgemäß befindet  (Belegenheitsort), unausgebaut zurückzunehmen (Erfüllungsort für Nachbesserung).
  3. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Landau in der Pfalz. Der AG ist jedoch berechtigt, den  AN an jedem  anderen zulässigen Gerichtsstand  zu verklagen.
  4. Alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag bestimmen sich ausschließlich nach deutschem Recht unter  Ausschluss  des Internationalen  Privatrechts und  des UN­ Kaufrechts.